Eine Befreiung von der Abgabepflicht ist dann möglich, wenn die entsprechenden Nachweise (Wartungsprotokolle, Gutachten des privaten Sachverständigen und Entleerungsnachweise) vorgelegt werden.
Ebenfalls befreit werden können landwirtschaftliche Betriebe, die ihre häuslichen Abwässer nach Vorklärung in einer 3-Kammer-Ausfaulgrube in die Güllegrube eingeleitet werden und zudem der Klärschlamm ordnungsgemäß beseitigt wird (Anlieferung beim Abwasserzweck-verband Kempten).