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Dietmannsried

im Allgäu.

Standesamt

Standesamt

Kontakt:
Rathausplatz 3
87463 Dietmannsried
Tel. 08374/5820-24
E-mail: standesamt(at)dietmannsried.de

Öffnungszeiten:
Montag: 08.00 Uhr – 18.00 Uhr
Dienstag bis Freitag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr

Heiraten in Dietmannsried

Denken Sie bitte bei der Planung Ihres gewünschten Trauungstermins an eine frühzeitige Anmeldung der Eheschließung, damit Ihr gewünschter Hochzeitstermin eingehalten werden kann. Wir bieten Ihnen gerne auch Termine außerhalb der Öffnungszeiten an. Kontaktieren Sie uns einfach bei Bedarf.

Eheschließung

Eheschließung im Inland

Wenn Sie in Dietmannsried wohnen und in Deutschland heiraten möchten, ist das Standesamt Dietmannsried für die Anmeldung Ihrer Eheschließung (früher: Aufgebot) zuständig. Bitte sprechen Sie dazu möglichst zusammen mit Ihrer Verlobten/Ihrem Verlobten mit den notwendigen Unterlagen zur Antragstellung vor. Den Termin zur Anmeldung bitten wir vorher telefonisch abzusprechen (Tel. 08374/5820-24). Terminreservierungen für Ihre Trauung können telefonisch vorgemerkt werden.

Für rechtliche Grundlagen der Ehe und die staatlichen Förderungen für Familien empfehlen wir die Broschüre "Wir heiraten", welche Sie bei der Anmeldung erhalten. Sie gibt Tipps und Antworten auf Fragen rund um Partnerschaft, Eheschließung und Familiengründung. Besonders empfehlenswert ist der Abschnitt zu "Kommunikation".

Um sich mit der eigenen Partnerschaft immer wieder auseinanderzusetzen, sie zu beleben, darüber nachzudenken und Impulse zu setzen, empfehlen wir die jährlich stattfindende "Marriage Week". Im Rahmen dieser internationalen Woche für Ehepaare laden wir Sie rund um den 14. Februar in die Festhalle ein. Den genauen Termin finden Sie rechtzeitig auf unserem Veranstaltungskalender. Eindrücke aus den letzten Jahren finden Sie hier.

Trauraum

Unser Trauraum 1 befindet sich in der „Alten Schule“, Krugzeller Straße 3 und bietet Platz für bis zu 25 Personen.

Eine weitere Traumöglichkeit befindet sich im Großen Sitzungssaal des Rathauses (für ca. 60 Personen) mit Möglichkeit des Sektempfangs im Foyer des Eingangsbereiches. Dieser kann jedoch wegen besonderem Verwaltungsaufwand nur gegen eine zusätzliche Gebühr (70 Euro) reserviert werden.

Weitere Trauräume befinden sich in Probstried und Reicholzried für eine zusätzliche Gebühr von 110 Euro.

Unterlagen zur Anmeldung der Eheschließung

Wenn Sie ledig und in Bayern gemeldet und geboren sind benötigen Sie zur Anmeldung lediglich einen Personalausweis oder Reisepass.

Im Folgenden nennen wir Ihnen die Unterlagen, die in der Regel zur Anmeldung der Eheschließung erforderlich sind, wenn Sie beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch keine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatten und volljährig sind:

  • Aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (sofern Sie nicht in Bayern geboren sind) erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes.
  • Meldebescheinigung (soweit sie nicht in Bayern gemeldet sind).
  • Geburtsurkunde gemeinsamer Kinder (soweit diese nicht in Bayern geboren sind) in welcher Sie beide als Eltern eingetragen sind.
  • Gültiger Reisepass oder Personalausweis. 

Wenn Sie bereits verheiratet/verpartnert waren, benötigen Sie zusätzlich:

  • Ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe/Lebenspartnerschaft (sofern Sie außerhalb Bayerns geheiratet haben). D.h. eine Eheurkunde mit Scheidungsurteil bzw. eine neue beglaubigte Abschrift aus dem Register der letzten Ehe bzw. Lebensparterschaft, erhältlich beim Standesamt der letzten Ehe/Lebenspartnerschaft
  • Zusätzlich zur unmittelbar vorangegangenen Ehe müssen Sie alle früheren Ehen und die Art ihrer Auflösung angeben. Wir empfehlen, vorhandene Dokumente mitzubringen, aus denen sich die Daten sicher erkennen lassen, also z.B. Familienstammbücher, Heiratsurkunden und Familienbuchabschriften älteren Datums, Sterbeurkunden und Scheidungsurteile.

In allen anderen Fällen, wenn Sie oder Ihr(e) Partner(in)

  • eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen,
  • nicht im Bundesgebiet geboren sind,
  • ihre letzte Ehe/Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen haben,
  • ihre letzte Ehe/Lebenspartnerschaft im Ausland aufgelöst wurde,
  • gemeinsame Kinder im Ausland geboren sind,
  • bereits eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatten,

sollte zumindest einer der beiden Partner zur Auskunft persönlich bei uns vorsprechen. Sie erhalten dann eine umfassende Beratung, welche Unterlagen für Sie erforderlich sind und wie Sie diese beschaffen können. Wenn Sie verhindert sind, kann die Auskunft auch durch eine mit Ihren persönlichen Verhältnissen gut vertraute Person (Eltern, Geschwister usw.) eingeholt werden. Bereits vorhandene, auch ältere personenstandsrechtliche Dokumente und die Ausweise beider Partner sollten nach Möglichkeit zum Auskunftsgespräch mitgebracht werden. Für eine erforderliche Beratung wird um Terminvereinbarung per Telefon oder per Mail gebeten.

Sobald Ihre Unterlagen komplett vorliegen, können Sie beim Standesamt Ihre Eheschließung anmelden.

Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt (früher: Aufgebotsbestellung)

Die Anmeldung erfolgt bei einem der Standesämter des Haupt- oder Nebenwohnsitzes.

Falls Sie an einem Ort innerhalb Deutschlands heiraten möchten, an dem keiner von Ihnen seinen Wohnsitz hat, müssen Sie Ihre Eheschließung an einem Ihrer Wohnsitze anmelden und angeben, bei welchem deutschen Standesamt Sie heiraten möchten. Dieses Standesamt wird vom zuständigen Wohnsitz-Standesbeamten verständigt, sobald die Prüfung der Urkunden ergeben hat, dass die Eheschließung stattfinden kann. Sie können nach erfolgter Anmeldung mit dem Eheschließungsstandesbeamten Ihren Heiratstermin vereinbaren. Bedenken Sie bitte, dass in diesem Falle eine zusätzliche Gebühr anfällt.

Persönliches Erscheinen zur Anmeldung

Wenn ein Verlobter aus wichtigem Grund nicht persönlich zur Anmeldung der Eheschließung vorsprechen kann, ist es erforderlich, dass von dem anderen Verlobten bei der Anmeldung der Eheschließung neben den erforderlichen Urkunden zusätzlich eine vollständig ausgefüllte und persönlich unterschriebene Vollmacht vorgelegt wird. Spätestens am Tag der Eheschließung muss der vollmachtgebende Verlobte die Eheanmeldung persönlich unterschreiben und der Standesbeamte die Geschäftsfähigkeit prüfen; von dieser ist die Eheschließung abhängig. Die Vollmacht können Sie hier herunterladen.

Fristen

Die Anmeldung zur Eheschließung kann frühestens sechs Monate vor Ihrem Wunschtermin durchgeführt werden. Aus organisatorischen Gründen sollte Ihre Anmeldung spätestens zwei Wochen vor Ihrer geplanten Eheschließung erfolgen. Bedenken Sie bitte, dass v. a. bei kurzfristiger Eheanmeldung nicht immer der gewünschte Termin garantiert werden kann.

Wichtig

Beachten Sie bitte, dass ohne die Anmeldung der Eheschließung keine Eheschließung erfolgen kann, auch wenn Sie schon Gaststätte und Kirche fest gebucht haben!

Eheschließung im Ausland

Es steht Ihnen frei, in allen Ländern der Welt Ihre Ehe zu schließen.

Welche Unterlagen Sie im entsprechenden Land für Ihre Eheschließung benötigen, erfragen Sie bitte vor Ort oder bei der zuständigen Auslandsvertretung in Deutschland.

Sollte von Ihnen eine Familienstandsbescheinigung verlangt werden, erhalten Sie diese bei Ihrer zuständigen Meldebehörde. Informationen zum Ehefähigkeitszeugnis erhalten Sie telefonisch.

Namensführung in der Ehe

Variante 1
Sie können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dies kann der Geburtsname jedes Ehegatten sein oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name (z.B. aus einer Vorehe) eines Ehegatten sein. Die Ehenamensbestimmung muss aber nicht bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann ohne jede Frist auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.

Eine Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich.

Variante 2
Wenn Sie keinen Ehenamen führen wollen, verbleibt es bei getrennter Namensführung, d.h. Sie beide führen den Namen weiter, den Sie bei Eingehung der Ehe tragen.

Variante 3
Sofern ein Ehename bestimmt wird, der nicht Ihr Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name eines Ehegatten ist, können Sie Ihren Namen dem neuen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Sie allein können dann einen Doppelnamen führen. Die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Ehepartner lässt das deutsche Namensrecht nicht zu. Eine nachträgliche Bestimmung einer Voranstellung oder Anfügung ist jederzeit möglich.

Zu Angeboten der Kirche und Informationen rund um Kirchliche Trauungen finden Sie hier mehr

http://www.hochzeit-kirchlich.de

Gebühren

Die wichtigsten Gebühren und AuslagenEUR
Anmeldung der Eheschließung/Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses/Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe für zwei Deutsche55,00
Anmeldung der Eheschließung/Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses/Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe mit Auslandsbeteiligung je Ehegatte zusätzlich20,00
Eheschließung wenn die Eheanmeldung nicht beim Standesamt Dietmannsried war40,00
Eheschließung in unserem Sitzungssaal70,00
Eheschließung in Probstried/Reicholzried110,00
Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachenab 40,00
Nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland60,00
Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland40,00
Abschrift aus dem Heiratsbuch/Geburtenbuch/Sterbebuch12,00
Urkunde/Internationale Urkunde12,00
Namenserklärung30,00
Bescheinigung über die Namensänderung10,00
Versicherung an Eides statt (z. B. Dolmetscher)mindestens 25,00
Eintragung einer Folgebeurkundung auf Wunsch10,00
Grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Berichtigungen5,00 bis 200,00
Sonstige Auslagen (Kopien, Porto…)Bis zu 5,00
Kirchenaustritt inkl. Bescheinigung35,00

 

 

Geburt und Namensführung

Hausgeburt

Bei Hausgeburt im Gemeindegebiet Dietmannsried ist die Geburt innerhalb einer Woche persönlich beim Standesamt Dietmannsried anzuzeigen. Legen Sie uns dazu bitte die von der Hebamme ausgestellte und unterschriebene Geburtsanzeige sowie die erforderlichen Urkunden vor.

Die zur Beurkundung erforderlichen Unterlagen erfragen Sie bitte persönlich oder per Telefon beim Standesamt.

Wird ihr Kind im Krankenhaus Kempten, Memmingen oder außerhalb des Gemeindegebietes geboren, sind die Unterlagen über das Krankenhaus und/oder das ortszuständige Standesamt einzureichen. Dort erhalten Sie dann auch die Urkunden.

Vaterschaftsanerkennung

Die Anerkennung der Vaterschaft ist in jedem Standesamt, Jugendamt oder Notar schon vor Geburt des Kindes möglich.
Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, damit diese gültig wird. Beide können zusammen oder getrennt vorsprechen.

Wir benötigen folgende Unterlagen:

Personalausweis oder Reisepass (bei gemeinsamer Vorsprache von Vater und Mutter, beider Elternteile)
Bei bisher unverheirateten Vätern: Deren beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch bzw. Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung
Bei verheirateten, geschiedenen oder verwitweten Vätern: Eine Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch der - aktuellen bzw. letzten – Ehe (dient auch als Nachweis der Namensführung)
Ausländische Väter: Reisepass und Geburts- bzw. Heiratsurkunde evtl. mit deutscher Übersetzung eines hier vereidigten Übersetzers

Ist die Mutter noch verheiratet, sollte die Scheidung anhängig sein. Die Anerkennung wird dann erst nach der rechtskräftigen Scheidung wirksam.

Mutterschaftsanerkennung

In manchen Ländern ist es erforderlich, dass die Mutter zusätzlich ihre Mutterschaft förmlich anerkennt (v. a. in romanischen Ländern, z. B. Italien, auch in Vietnam). Die Beurkundung der Mutterschaft ist beim Standesamt, Jugendamt, Amtsgericht oder Notar möglich.

Bitte haben Sie Verständnis, dass hier nur einfache Fälle aufgeführt sind. Für spezielle Fragen bitten wir Sie, sich telefonisch mit uns in Verbindung zu setzen.

Die Beurkundung der Vater- und Mutterschaftsanerkennung sind beim Standesamt und beim Jugendamt gebührenfrei.

Sorgerecht

Die Pflicht und das Recht für ein Kind zu sorgen (elterliche Sorge) haben verheiratete Eltern gemeinsam. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern hat Kraft Gesetzes die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Sie kann dieses durch eine Negativbescheinigung nachweisen, die das Jugendamt in Sonthofen ausstellt (Hier finden Sie den Link zum Jugendamt).

Hierin wird bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen der Eltern des Kindes vorliegen. Nicht miteinander verheiratete Eltern können aber durch eine übereinstimmende Erklärung die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind übernehmen. Diese Erklärung kann ebenso beim Jugendamt oder vor einem Notar beurkundet werden.

Die Beurkundung der Sorgeerklärung sind beim Jugendamt gebührenfrei.

Namenserklärung für Kinder / Familienname des Kindes

Die folgenden Hinweise beziehen sich nur auf Kinder, die ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Bei Fragen zur Namensführung im ausländischen Recht nehmen Sie bitte persönlichen Kontakt mit uns auf.

Wenn Sie verheiratet sind und einen gemeinsamem Familiennamen (Ehenamen) führen, erhält Ihr in dieser Ehe geborenes Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen (§ 1616 BGB). Falls ein Elternteil durch Hinzufügung einen Doppelnamen führt, geht dieser nicht auf das gemeinsame eheliche Kind über.

Wenn Sie verheiratet sind und keinen gemeinsamen Namen führen oder unverheiratet sind, aber eine Sorgeerklärung abgegeben haben, müssen Sie innerhalb eines Monats nach der Geburt Ihres Kindes bestimmen, welcher Elternteil seinen aktuell geführten Familiennamen an das Kind weitergibt. Die Bestimmung ist für alle weiteren Kinder bindend. Können Sie sich nicht einigen, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil (§ 1617 BGB).

Durch Ihre gemeinsame Unterschrift auf der Geburtsanzeige bestätigen Sie den dort ausgewählten Familiennamen Ihres Kindes.

Wenn die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt das alleinige Sorgerecht hat, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter (§ 1617a Abs. 1 BGB).

Durch Namenserteilung kann das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten (Erklärung der Mutter mit Einwilligung des Vaters beim Standesamt; § 1617a Abs. 2 BGB).

Diese Namenserklärung kann, ebenso wie die Anerkennung der Vaterschaft, auch schon während der Schwangerschaft bei uns beurkundet werden. Legen Sie bitte diese Erklärung, die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter bei der Anzeige der Geburt vor.

Die Namenserteilung und die Vaterschaftsanerkennung können aber auch nach der Geburt beurkundet werden. Sprechen Sie dazu bitte beide bei uns vor und bringen Sie die in der Rubrik "Namenserteilung" bzw. "Vaterschaftsanerkennung" genannten erforderlichen Urkunden mit.

Die Beurkundung der Namenserklärung kostet derzeit 30,00 EUR.

Vorname des Kindes

Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern erteilen die Eltern gemeinsam den Vornamen, bei allein sorgeberechtigten Müttern die Mutter.

Der Vorname muss das Geschlecht Ihres Kindes eindeutig erkennen lassen. Bei Vornamen, die für Jungen und Mädchen geeignet sind (sogenannte Zwitternamen), muss deshalb ein weiterer eindeutig dem Geschlecht zuordenbarer Vorname bestimmt werden. „Maria“ ist als weiterer Vorname für einen Jungen in Ergänzung zu einem eindeutig männlichen Vornamen zulässig.

Die Vornamensgebung ist mit der Beurkundung der Geburt abgeschlossen. Bedenken Sie bitte, dass ein beurkundeter Vorname nicht mehr geändert oder ergänzt werden kann.

Wenn Sie einen Bindestrich zwischen zwei Vornamen setzen, gelten diese als ein Vorname. Nach derzeitiger obergerichtlicher Rechtsprechung dürfen Sie Ihrem Kind maximal sieben Vornamen beilegen.

Namenserteilung

Sie haben sicher Verständnis, dass nur einfache Fälle dargestellt werden können. Erkundigen Sie sich bitte auch telefonisch bei uns. Sollte Ihr Kind nicht oder nicht ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, empfehlen wir, die gewünschte Namensführung vorab auch mit Ihrer Heimatbehörden (Konsulat) abzuklären.

Beachten Sie bitte: Namenserklärungen sind unwiderruflich. Sie können nicht mehr rückgängig gemacht werden. Auch das Kind hat später keine Möglichkeit, zum ursprünglichen Namen zurückzukehren.

Folgendes ist bei einer Namenserteilung für Kinder, die nicht in einer Ehe geboren wurden, zu beachten:
Nach § 1617a Abs. 2 BGB kann der alleinsorgeberechtigte Elternteil durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinem unverheirateten minderjährigen Kind den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen. Dieser Elternteil muss aber dazu seine Zustimmung geben.

Folgende Dokumente werden für eine Namenserteilung benötigt:

  • Die Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils sowie
  • eine Negativbescheinigung des Jugendamtes (neuesten Datums), dass dort bislang keine Sorgeerklärung abgegeben wurde,
  • die Geburtsurkunde des Kindes mit Eintrag des Vaters,
  • die Personalausweise oder Reisepässe der Eltern,
  • evtl. eine als Heiratseintrag fortgeführte beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Ehe des anderen Elternteils (als Nachweis des aktuellen Familiennamens).

Sofern das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist zusätzlich dessen eigene Erklärung erforderlich, so dass die persönliche Vorsprache auch des Kindes erfolgen muss. Die Erklärung des Kindes bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Sämtliche Erklärungen und Einwilligungen bedürfen der öffentlichen Beglaubigung.

Neubestimmung des Familiennamens des Kindes nach Begründung einer gemeinsamen Sorge durch die Eltern

Nach § 1617b Abs. 1 BGB kann nach Begründung der gemeinsamen Sorge der Geburtsname des Kindes innerhalb von drei Monaten neu bestimmt werden. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist!

Die gemeinsame Sorge kann entweder durch gemeinsame Erklärung beim Jugendamt oder durch Heirat der leiblichen Eltern begründet werden.

Für das Verfahren bei gemeinsamer Sorgeerklärung benötigen wir die Sorgeerklärung des Jugendamtes, die Geburtsurkunde des Kindes und die Personalausweise oder Reisepässe der Eltern.

Nach erstmaliger Begründung der gemeinsamen Sorge durch Eheschließung der Eltern mit anschließender getrennter Namensführung benötigen wir für die Namenserklärung nach § 1617b Abs. 1 BGB statt der Sorgeerklärung eine als Heiratseintrag fortgeführte beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern bzw. die ausländische Heiratsurkunde gegebenenfalls mit deutscher Übersetzung eines in Deutschland beeidigten Übersetzers und Überbeglaubigung (siehe Merkblatt).

Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, erstreckt sich dieser Kraft Gesetzes auf das Kind, wenn es unter fünf Jahre alt ist. Ansonsten ist eine separate Anschlusserklärung des Kindes erforderlich. Kinder ab 14 Jahre müssen die Erklärung selbst abgeben, bedürfen dazu aber der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, sofern sie noch nicht volljährig sind. In der Regel werden diese Erklärungen im Rahmen der Eheschließung der Eltern abgegeben und von uns an das Standesamt des Geburtsortes des Kindes zur weiteren Veranlassung übersandt.

Beachten Sie bitte, dass diese Erklärung zur Namensführung Ihres Kindes nur einmal möglich ist, unabhängig davon, auf welche Weise die gemeinsame Sorge begründet wurde.

Die Gebühr für die Beurkundung der Namenserklärung beträgt derzeit 30,00 EUR, ebenso für die Beurkundung der Zustimmungserklärung. Dazu kommen noch Gebühren für die Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde für das Kind in Höhe von derzeit 10,00 EUR. Sollte für die Beurkundung der Namenserteilung bzw. der Zustimmungserklärung die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich sein, sind für dessen Beeidigung derzeit weitere 25 EUR zu entrichten.

„Namensänderung“ der Kinder nach Eheschließung der Eltern

Bei Eheschließung im Inland wird das Standesamt des Geburtsortes des Kindes automatisch von der Eheschließung der Eltern informiert. Sofern sich mit der Eheschließung der Name der Eltern ändert und diese Änderung Auswirkung auf den Geburtsnamen des Kindes hat, weil es unter fünf Jahre alt ist, wird dies im Geburtenbuch des Kindes vermerkt.

Eine aktuelle Urkunde mit neuem Namen erhalten Sie beim Geburtsstandesamt des Kindes.

Die Eheschließung im Ausland müssen die Eltern durch Vorlage der Original-Heiratsurkunde (international oder mit deutscher Übersetzung eines in Deutschland vereidigten Übersetzers), evtl. mit Legalisation oder Apostille (näheres siehe oben "Merkblatt Eheschließung im Ausland") versehen, selbst dem Standesamt mitteilen. Oft muss für die Eltern und das Kind eine Erklärung zur Namensführung abgegeben werden. Legen Sie uns bitte immer die Reisepässe bzw. Personalausweise für beide Elternteile vor.

Einbenennung des Kindes in eine Stieffamilie

Nach § 1618 Abs. 1 BGB können der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind, das sie in ihrem gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung ihren Ehenamen erteilen (Einbenennung).

Dazu ist es bei Kindern, die während Bestehen einer Ehe geboren wurden, erforderlich, dass der andere Elternteil der Einbenennung in öffentlich beglaubigter Form zustimmt, wenn das Kind seinen Familiennamen trägt oder beiden Elternteilen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Kann die Zustimmung des anderen Elternteils nicht beigebracht werden, kann diese unter Umständen durch das Familiengericht (Amtsgericht) ersetzt werden. Weiteres erfragen Sie bitte bei dem jeweiligen Familiengericht.

Eine weitere Voraussetzung für eine Einbenennung ist, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt der namenserteilenden Ehegatten aufgenommen ist (gleiche Adresse!). Bitte legen Sie deshalb eine von der Meldebehörde ausgestellte Haushaltsbescheinigung vor.

Ferner benötigen wir die Geburtsurkunde Ihres Kindes und die Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch Ihrer aktuellen Ehe. Die namenserteilenden Ehegatten und der namensgebende bzw. der gemeinsam sorgeberechtigte Elternteil müssen ihre jeweiligen Erklärungen persönlich beim zuständigen Standesamt abgeben und sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Haben Sie das alleinige Sorgerecht, brauchen wir als Nachweis entweder eine Negativbescheinigung vom Jugendamt oder einen gerichtlichen Sorgerechtsbeschluss. Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des über 14 Jahre alten Kindes.

Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Sofern durch Namenserklärungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bzw. dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) die von Ihnen gewünschte Namensänderung nicht ermöglicht werden kann, könnte sich als Alternative die öffentlich-rechtliche Namensänderung anbieten.

Diese Namensänderung ist bei der zuständigen Namensänderungsbehörde Ihres Wohnsitzes zu beantragen. Für Dietmannsried ist die Namensänderungsbehörde beim Landratsamt Oberallgäu angesiedelt.

Ob und unter welchen Voraussetzungen in Ihrem Fall eine behördliche Namensänderung durchgeführt werden kann und welche Unterlagen Sie dazu benötigten, erfragen Sie bitte direkt bei der Namensänderungsbehörde, Tel. 08321/612-311 (Sachbearbeiterin Frau Bayer).

Sofern eine Namensänderung erfolgt, wird diese im Geburtseintrag Ihres Kindes eingetragen. Nähere Informationen zu der Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde erhalten Sie beim Geburtsstandesamt.

Kirchenaustritt

Wenn Sie aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, austreten möchten, sprechen Sie bitte persönlich bei uns vor und bringen Sie dazu Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.

Kirchenaustritt von Kindern

Für Kinder, die noch keinen Personalausweis haben, genügt die Vorlage der Geburtsurkunde, falls kein Kinderausweis vorhanden ist.

Kinder, die das 12. Lebensjahr, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, müssen der Erklärung ihrer Eltern über den Austritt ausdrücklich zustimmen und daher mit den/dem Sorgeberechtigten bei uns vorsprechen. Legen Sie uns bitte gegebenenfalls den Nachweis über das alleinige Sorgerecht eines Elternteiles vor, auch wenn Ihr Kind unter zwölf Jahre alt ist und Sie dessen Austrittserklärung alleine abgeben.

Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung alleine abgeben, sie bedürfen keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Schriftliche Erklärung des Austritts

Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Austrittserklärung ist generell der Standesbeamte Ihres Wohnsitzes. Haben Sie mehrere Wohnsitze, können Sie wählen, bei welchem Standesamt Sie den Austritt erklären möchten.

Eine schriftliche Erklärung ohne persönliche Vorsprache wird nur wirksam, wenn Ihre Unterschrift von einem Notar öffentlich beglaubigt wurde.

Kosten

Für den Kirchenaustritt einer Einzelperson ist derzeit eine Gebühr in Höhe von 35 EUR zu entrichten. Die Gebühr wird sofort fällig. Der Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist. Lohnsteuerrechtliche Fragen klären Sie bitte mit dem Finanzamt Kempten. 

Gründe für den Austritt

Beim Austritt sind keine Angaben über Gründe anzugeben - es ist lediglich eine Unterschrift zu leisten. Wenn Sie dennoch das Bedürfnis haben diese auszudrücken, hören wir Ihnen sehr gerne zu. Gerne können Sie auch diesen Vordruck verwenden. Mit Ihrer Erlaubnis geben wir diesen an das zuständige Pfarramt weiter.

Marriage Week - jährlicher Abend für Paare in Dietmannsried

Die MarriageWeek füllt jährlich unsere Dietmannsrieder Festhalle

Immer um den 14. Februar laden wir ein zu einem Abend zum Innehalten, Lachen und Genießen. Zusammen mit der Pfarreiengemeinschaft Dietmannsried und der evangelischen Gemeinde im Grünen startet der Abend mit einem Gottesdienst und wird mit einem Sektempfang und einem unterhaltsamen Programm abgerundet. Das genaue Datum erfahren Sie in unserem Veranstaltungskalender.

Das Programm startet mit einem Ökumenischen Valentinsgottesdienst der Kath. Pfarreiengemeinschaft und der evangelischen Gemeinde mit der Möglichkeit sich als Paar segnen zu lassen.

Anschließend freuen sich die Dietmannsrieder Standesbeamten mit Ihnen anzustoßen.

Programm:

19 Uhr Ökumenischer Gottesdienst in der Festhalle Dietmannsried mit Paarsegnungsmöglichkeit und Eheversprechenserneuerung für Verliebte, Verlobte, Verheiratete

Ca. 20.00 Uhr Stehempfang mit Begrüßung durch den Bürgermeister

Ca. 20.30 Uhr Improtheater der Gruppe „Zweifellos“

Mit einem humorvollen Augenzwinkern werden wahre Episoden aus dem Leben der Gäste in einzigartiger Weise neu interpretiert und verschiedene Facetten des Allgäuer Ehealltags erforscht. Einmalig, überraschend und voller Esprit mit dem Ehepaar Edelmann der Improtheatergruppe „Zweifellos“. Ein solches Theater aus dem Stegreif ist garantiert einmalig und erfrischend anders. Zurufe des Publikums dienen live als Inspiration für spontane Figuren und Szenen. In der Unvorhersehbarkeit des nächsten Augenblicks und dem interaktiven, gemeinsamen Entdecken liegt die besondere Faszination dieser Theaterform. Auch Singles sind zu diesem Teil des Abends herzlich willkommen. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Die Veranstaltung findet im Rahmen der „Woche der Ehepaare - MarriageWeek“ statt. Etabliert hat sich diese in der Woche um den Valentinstag. Ziel der MarriageWeek ist es, den Wert der Ehe in der Gesellschaft zu stärken, die Ehe zu feiern und an das Eheversprechen zu erinnern.  

Mehr zur Marriage Week finden Sie unter: www.marriage-week.de

 

Scheidung

Scheidung im Inland

Eine Scheidung in Deutschland kann nur durch das Familiengericht ausgesprochen werden. Bitte haben Sie Verständnis, dass das Standesamt Ihnen bei diesbezüglichen Fragen keine Auskünfte geben kann. Bitte wenden Sie sich an das für Ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz zuständige Amtsgericht. War dieser Wohnsitz in Dietmannsried, ist das Amtsgericht Kempten für Sie zuständig.

Amtsgericht Kempten
Residenzplatz 4-6
87435 Kempten (Allgäu)
Tel. 0831/203-00

Scheidung im Ausland

Damit eine im Ausland vorgenommene Scheidung im Inland Gültigkeit hat, ist grundsätzlich die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils durch die Landesjustizverwaltung erforderlich. Hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller seinen Wohnsitz in Bayern, ist der Präsident des Oberlandesgerichts München für dieses Verfahren zuständig.
Scheidungen von EU-Staaten sind unter bestimmten Voraussetzungen hiervon ausgeschlossen. Bitte erkundigen Sie sich vorab telefonisch, ob in Ihrem Fall eine förmliche Anerkennung notwendig ist.

Unterlagen für die Anerkennung einer im Ausland vorgenommenen Scheidung

Für das Anerkennungsverfahren ist die Vorlage des Originals Ihres rechtskräftigen ausländischen Scheidungsurteils mit deutscher Übersetzung eines in Deutschland beeidigten Übersetzers erforderlich.

Sofern Sie in einem Staat geschieden wurden, der ein "vorläufiges" und ein "endgültiges" Scheidungsurteil kennt, sind beide Urteile im Original und deutscher Übersetzung vorzulegen.

Falls Sie im Besitz einer Scheidungsurkunde sind, legen Sie auch diese samt deutscher Übersetzung vor. Ferner benötigen wir das Original der ausländischen Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung bzw. eine deutsche Eheurkunde. Außerdem ist die Vorlage eines Verdienstnachweises erforderlich, da die Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung gebührenpflichtig ist.

Bitte beantragen Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Entscheidung in Ehesachen direkt beim Präsidenten des Oberlandesgericht München, Postfach, 80097 München. Von der dortigen Homepage kann auch der Antragsvordruck heruntergeladen werden.

Über weitere Einzelheiten beraten wir Sie gerne.

Namensänderung nach Auflösung der Ehe

Wenn Sie nach Auflösung Ihrer Ehe Ihren Geburtsnamen oder einen vorher geführten Familiennamen wieder annehmen möchten, sprechen Sie bitte persönlich bei uns vor.

Folgende Dokumente sollten Sie bitte mitbringen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Heiratseintrag
  • Sie benötigen eine beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch Ihrer letzten Ehe. Dieses wird beim Standesamt des deutschen Eheschließungsortes geführt.
  • Falls für die Ehe kein als Heiratseintrag fortgeführtes Familienbuch angelegt wurde, weil Sie vor dem 01.01.1958 oder nach dem 01.01.2009 in der Bundesrepublik oder vor dem 03.10.1990 in der ehemaligen DDR oder weil Sie im Ausland geheiratet haben, benötigen wir Ihre Heiratsurkunde ggf. mit Übersetzung eines in Deutschland beeidigten Übersetzers.
  • Nachweis über die Auflösung der Ehe
  • Weiterhin erbringen Sie bitte den Nachweis über die Auflösung Ihrer Ehe, z.B. in Form des Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk oder der Sterbeurkunde Ihres verstorbenen Partners.
  • Falls die Auflösung der Ehe im Ausland geschah und der Nachweis darüber nicht in deutsch abgefasst ist, benötigen Sie ferner eine deutsche Übersetzung eines in Deutschland beeidigten Übersetzers. Unter Umständen muss bei einer ausländischen Scheidung ein Anerkennungsverfahren vorab durchgeführt werden.
    Weitere Informationen zum Thema "Scheidung im Ausland" haben wir in einem eigenen Kapitel für Sie zusammen gestellt.

Vorhandene Erklärungen

Falls Sie bereits eine Erklärungen zur Namensführung in der Ehe abgegeben und darüber eine entsprechende Bescheinigung erhalten haben, bitten wir Sie uns auch diese Bescheinigung mit vorzulegen.

Gebühren

Die Gebühr für die öffentliche Beglaubigung bzw. Beurkundung der vorgenannten Namenserklärungen beträgt derzeit 25 EUR. Hinzu kommt die Gebühr für eine neue Eheurkunde in Höhe von derzeit 10 EUR.

Ihre Erklärung muss in das Heiratsbuch beim Standesbeamten des Eheschließungsortes eingetragen werden, damit sie wirksam werden kann. Von dort erhalten Sie dann einen urkundlichen Nachweis über Ihre neue Namensführung.

Sterbefall

Bei einem Sterbefall ist sofort ein Arzt zur Vornahme der Leichenschau zu verständigen

In der Regel übernimmt das von Ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen für Sie die Anzeige eines Sterbefalles. In diesem Fall müssen Sie nicht persönlich beim Standesamt vorsprechen. Grundsätzlich kann der Sterbefall einer Person nur dann in Dietmannsried beurkundet werden, wenn die Person in Dietmannsried verstorben ist. Die Anzeige hat spätestens am folgenden Werktag zu erfolgen.

Erforderliche Dokumente für die Anzeige eines Sterbefalls

Wenn Sie persönlich den Sterbefall im Standesamt anzeigen und beurkunden lassen möchten, legen Sie bitte immer die Originaldokumente vor. Für Urkunden und Urteilsausfertigungen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, ist eine Übersetzung eines in Deutschland öffentlich beeidigten Übersetzers vorzulegen.

Im Einzelfall können neben den weiter unten genannten Unterlagen noch weitere Dokumente erforderlich sein. Die unten stehende Aufzählung ist daher nicht abschließend. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Folgende Unterlagen sind immer erforderlich:

  • Ärztliche Todesbescheinigung - nicht vertraulicher Teil - unverschlossen
  • Ärztliche Todesbescheinigung - vertraulicher Teil - mit verschlossenem Umschlag für das Gesundheitsamt
  • Nachweis zur Person des Anzeigenden (gültiger Personalausweis oder Reisepass), insbesondere bei ausländischen Staatsangehörigen zum Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Meldebescheinigung oder alte Rg. mit Adressangabe des Verstorbenen bzw. Ausweis (bei Wohnort außerhalb Dietmannsrieds).
  • aktuelle Geburtsurkunde des/r ledigen Verstorbenen (erhalten Sie beim Geburtsstandesamt des/r Verstorbenen

Folgende Unterlagen sind erforderlich, wenn der/die Verstorbene bis zu seinem Tode verheiratet war:

  • Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

Folgende Unterlagen sind erforderlich, wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft der/s Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes aufgelöst war (durch Tod oder Scheidung):

  • Eheurkunde der letzten Ehe oder aktueller beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaftsurkunde
  • ggf. rechtskräftiges Scheidungsurteil

Für alle Urkunden beachten Sie bitte:
Urkunden aus den Personenstandsbüchern des Standesamtes Dietmannsried brauchen zur Verwendung im hiesigen Standesamt nicht gesondert von Ihnen beigebracht zu werden.

Gebühren

Eine Sterbeurkunde, auch die mehrsprachige, kostet derzeit 12 EUR. Für die Krankenkasse und für Rentenzwecke wird eine gebührenfreie Urkunde ausgestellt.

Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalles im Ausland

Das Standesamt Dietmannsried ist seit 01.01.2009 für die nachträgliche Sterbefallbeurkundung von in Dietmannsried wohnhaften Deutschen zuständig, die im Ausland verstorben sind. Hierfür legen Sie bitte statt der Todesbescheinigung die Original-Sterbeurkunde mit entsprechender Überbeglaubigung bei uns vor. Die Nachbeurkundung kostet 40 EUR zuzüglich weiter anfallender Gebühren. Bitte erkundigen Sie sich telefonische über weitere Voraussetzungen und vereinbaren Sie gegebenenfalls einen Termin mit uns.

Spiel für Paare

Mit Hilfe von sechs Fragen kann mit diesem für die MarriageWeek 2022 konzipiertem Spiel nicht nur das Dietmannsrieder Gemeindegebiet erforscht werden, sondern auch ihr Partner.

Das Spiel kann hier heruntergeladen werden. 

Urkunden/Abschriften

Wo bekomme ich was?

Beglaubigte Abschriften oder Urkunden aus dem Geburts-, Heirats- und dem Sterbeeintrag/-register erhalten Sie beim Standesamt Dietmannsried, sofern der Personenstandsfall beim Standesamt Dietmannsried beurkundet wurde oder  die Geburt, Eheschließung oder der Sterbefall nach dem Jahr 2009 in Bayern stattfand bzw. der entsprechende Grundeintrag in einem bayerischen Standesamt bereits elektronisch erfasst wurde und somit in ganz Bayern abrufbar ist.

Antragstellung:
Urkunden und Abschriften aus Personenstandsbüchern können hier online beantragt werden. 

Zuständigkeiten des Standesamtes

Das Standesamt wickelt die Beurkundung aller Personenstandsfälle (Geburten, Eheschließungen, Sterbefälle) ab, die in Dietmannsried auftreten. Außerdem stellen wir Ihnen aus diesen Einträgen jederzeit Urkunden aus. Auch Urkunden aus allen bayerischen Standesämtern, die Geburten, Eheschließungen oder Sterbefälle nach dem Jahr 2009 betreffen oder elektronisch nacherfasst wurden, können bei uns ausgestellt werden. Namenserklärungen, z. B. nach einer Eheschließung im Ausland, Wiederannahme des Geburtsnamens oder Einbenennungen von Kindern, werden hier abgegeben.

Aussiedler/Deutsche nach der Einbürgerung können ihre Namen "eindeutschen" lassen. Die Behebung von Fehlern in Urkunden kann hier beantragt werden. Ebenso ist das Standesamt beim Antrag auf Anerkennung ausländischer Scheidungen behilflich.

Für Eheschließungen im Ausland wird das unter Umständen nötige Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt. Ferner kann für Eheschließungen von Deutschen im Ausland eine Nachbeurkundung beantragt werden.

Auch für die Beurkundung von Kirchenaustritten, Vater- und Mutterschafts- anerkennungen ist das Standesamt zuständig.

©Louis Zuchtriegel
©Louis Zuchtriegel
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