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Dietmannsried

im Allgäu.

Einwohnermeldeamt

Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung

Bei Namensänderungen, amtlichen Beglaubigungen von Dokumenten, Anträgen für Aufenthaltsgenehmigungen, Lohnsteuerkarten, Führungszeugnissen, Hundeanmeldungen und vielem mehr sind wir Ihr richtiger Ansprechpartner.

An- und Abmelden

Hier können Sie die An-/Ummeldeformulare online ausfüllen (eine persönliche Vorsprache ist dennoch notwendig)

Anmeldung:

  • Bei Bezug einer Wohnung sind Sie verpflichtet sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden (Vorsprache mit Ausweis und Wohnungsgeberbestätigung). Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die vorgenannte Frist nicht überschreiten.
     
  • Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Verpflichtung zur Anmeldung dem gesetzlichen Vertreter. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer. Bis auf obengenannte Ausnahmen ist die Unterschrift unter dem Meldeschein persönlich zu leisten.
     
  • Auf Verlangen haben Sie der Meldebehörde die erforderlichen Auskünfte zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters zu erteilen, die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen (z.B. Personenstandsurkunden) vorzulegen und bei der Meldebehörde persönlich zu erscheinen.

Abmeldung:

  • Eine Abmeldung ist nicht mehr erforderlich, wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und eine neue bisher nicht gemeldete Wohnung im Bundesgebiet beziehen.
     
  • Eine Abmeldung ist bei einem Wegzug ins Ausland weiterhin erforderlich. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, sich innerhalb einer Woche nach dem Wegzug bei uns abzumelden. Diese gesetzliche Verpflichtung erfüllen Sie nach Abgabe eines vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Meldescheines. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die vorgenannte Frist nicht überschreiten.
     
  • Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Verpflichtung zur Abmeldung dem gesetzlichen Vertreter. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer. Bis auf obengenannte Ausnahmen ist die Unterschrift unter dem Meldeschein persönlich zu leisten.
     
  • Auf Verlangen haben Sie der Meldebehörde die erforderlichen Auskünfte zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters zu erteilen, die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen (z.B. Personalausweis, Personenstandsurkunden) vorzulegen und bei der Meldebehörde persönlich zu erscheinen.
     
  • Die Ausweisdokumente (Wohnort und Anschrift) werden dann bei der Anmeldung in der neuen Wohngemeinde entsprechend geändert.
     
  • Die Abmeldung bei der Meldebehörde befreit Sie nicht von der Verpflichtung, ggf. auch anderen Behörden (z.B. der Kraftfahrzeugzulassungsstelle) Ihren Wohnungswechsel mitzuteilen

Ummeldung:

  • Auch wenn Sie innerhalb Dietmannsried umziehen, müssen Sie dies binnen einer Woche der Meldebehörde mitteilen und mit Ausweis und Wohnungsgeberbestätigung vorsprechen.
     
  • Bei Familien (Ehepaar, Kinder bis 18 Jahren) wird keine Vollmacht benötigt. Es genügt, wenn ein Erwachsener mit den Ausweisen der anderen Familienmitglieder vorspricht.

Beglaubigungen

Allgemeine Hinweise:

  • Jede Behörde kann Abschriften von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat, oder die für ihren eigenen Gebrauch sind, amtlich beglaubigen. Darüber hinaus ist die Meldebehörde zuständig für die amtliche Beglaubigung von Schriftstücken, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden, sofern das Original in deutscher Sprache abgefasst ist.
     
  • Zur Beglaubigung muss das Original vorgelegt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur das gesamte Schriftstück (keine Auszüge) beglaubigt werden darf.
  • Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich für private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.
     
  • Die Meldebehörde hat keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung. Öffentliche Beglaubigungen sind nach dem Beurkundungsgesetz grundsätzlich den Notaren/Notarinnen vorbehalten. Öffentliche Beglaubigungen sind beispielsweise vorgesehen bei Anmeldungen zum Vereins- und Handelsregister, bei der Ausschlagung der Erbschaft, bei Eintragungserklärungen für das Grundbuch und bei Erklärungen zum Zwangsversteigerungsverfahren.
     
  • Nicht beglaubigt werden dürfen Abschriften, deren ausschließliche Zuständigkeit zur Beglaubigung für eine andere Dienststelle gegeben ist. So dürfen z. B. Abschriften oder Vervielfältigungen von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden nur die Standesämter, Ablichtungen und ähnliche Vervielfältigungen von Abschriften der Katasterbücher und von Auszügen aus dem Katasterkartenwerk nur das Liegenschaftskataster führende Vermessungs- und Katasteramt beglaubigen.
     
  • Die Beglaubigung ist eine kostenpflichtige Amtshandlung. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Kostengesetz und dem Kostenverzeichnis. Die Gebühr für eine Beglaubigung beträgt 5 €. Werden mehrere Fotokopien gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr auf 50 % ermäßigt werden. Zu beglaubigende Schriftstücke, die zur Vorlage für Rentenzwecke benötigt werden, sind gebührenfrei.

Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

  • Die Meldebehörde ist zuständig für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.
     
  • Unterschriften und Handzeichen (z. B. des Schreibens Unkundiger, das aus Buchstaben oder sonstigen Symbolen bestehen kann) dürfen in der Regel nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart der beglaubigenden Dienstkraft vollzogen und anerkannt werden. Für den Nachweis der Identität des/der Antragstellers/in ist die Vorlage eines Personalausweises oder des Reisepasses notwendig.
     
  • Nicht beglaubigt werden dürfen Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen. Dazu gehören insbesondere Unterschriftsbeglaubigungen unter Verträgen oder Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts, in Vereins- und Handelsregistersachen und Grundbuchangelegenheiten. Hier empfiehlt sich die Unterschriftsbeglaubigung von einem Notariat vornehmen zu lassen. Unterschriftsbeglaubigungen, die zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind, bleiben den Notariaten vorbehalten. Ebenso dürfen Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschrift), oder wenn der Inhalt der vorgelegten Schriftstücke offenbar ungesetzlich, wahrheitswidrig, unsittlich oder unleserlich ist oder das Durchlesen verweigert wird, die Schriftstücke in einer fremden Sprache abgefasst sind und der Antragsteller sich weigert, eine Übersetzung in deutscher Sprache, die von einem gerichtlich vereidigten Dolmetscher beglaubigt sein muss, beizubringen, nicht beglaubigt werden.
     
  • Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen von Privatpersonen für Besuchseinreisen von Ausländern werden ausschließlich von der Ausländerbehörde vorgenommen. Dagegen erfolgen in diesem Zusammenhang Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen von Firmen- oder Vereinsvertretern bei der Meldebehörde.
     
  • Die Beglaubigung der Unterschrift ist eine kostenpflichtige Amtshandlung. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Kostengesetz und dem Kostenverzeichnis. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens beträgt 5,- €.

Führungszeugnis

Hier können Sie das Führungszeugnis online beantragen

Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses stellen. Der Antrag kann bei der Meldebehörde gestellt werden, bei der Sie mit Wohnsitz gemeldet sind. 

Die häufigsten Arten von Führungszeugnissen:

  • für private Zwecke (Belegart "N"). Wird Ihnen nach der Bearbeitung direkt nach Hause gesandt.
  • zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart "O"). Wird nach der Bearbeitung direkt an die angegebene Behörde geschickt.
  • Zur Einsichtnahme beim Amtsgericht vor Weiterleitung an die anfordernde Behörde (Belegart "P")

Hinweis: Das Führungszeugnis für ehrenamtlich tätige Personen (Belegart "NE") wird auch bei uns ausgestellt.

Der Antrag wird an das Bundeszentralregister in Bonn gesandt. Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 1 - 3 Wochen.

Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten und beträgt 13,- €.

Gewerbezentralregister

Hier können Sie die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister online beantragen

Den Antrag können Sie bei der Meldebehörde stellen, bei der Sie mit Wohnsitz gemeldet sind. 

Die häufigsten Arten von Gewerbezentralregisterauskünften:

  • Auskunft an eine Privatperson
  • Auskunft auf Antrag einer Privatperson zur Vorlage bei einer Behörde.

Der Antrag wird an das Bundeszentralregister in Bonn gesandt. Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 1 - 3 Wochen.

Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten und beträgt 13,- €.

Kinderreisepass

Die Ausstellung des Kinderreisepasses/Reisepasses/Personalausweises bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Elterneile, sofern ihnen die elterliche Sorge (Personensorge) gemeinsam zusteht.
(Die Zustimmungserklärung kann über das Rathaus-Service-Portal ausgedruckt werden)
Bei Antrag auf Ausstellung eines Kinderreisepasses bitte mitbringen:

  • die Geburts- bzw. Abstammungsurkunde 
  • den Ausweis bzw. Kopie eines Dokumentes des Erziehungsberechtigten, der nicht bei der Beantragung mit dabei ist
  • bei Alleinerziehenden zusätzlich: Negativbescheinigung des Jugendamtes
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, unabhängig vom Alter des Kindes (siehe Foto-Mustertafel
  • Ihr Kind

Wichtig:

Den Antrag für den Pass/Ausweis müssen die Personensorgeberechtigten (Mutter und Vater oder Betreuer/in) stellen. Falls nur ein Elternteil vorspricht, ist eine gleichlautende schriftliche Erklärung abzugeben, dass die/der weitere Personensorgeberechtigte der Ausstellung des Kinderreisepasses zustimmt (Zustimmungserklärung; bitte beachten: Personalausweis/Pass des nicht erscheinenden gesetzl. Vertreters mitbringen). Ist die Ehe geschieden, wird der Sorgerechtsbeschluss und bei Bestehen einer Betreuung die Bestallungsurkunde benötigt. Beides stellt das Amtsgericht aus.

Gültigkeitsdauer:

Der Kinderreisepass ist 1 Jahr vom Tag der Ausstellung an gültig. Ab dem 12. Lebensjahr besteht Personalausweispflicht.
Bei Reisen außerhalb der EU beachten Sie bitte die aktuellen Länder- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes.
Die Fertigstellung des Kinderreisepasses dauert in der Regel eine Woche.
Er kann bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres verlängert werden. Auch dieser Antrag ist von den Personensorgeberechtigten zu stellen.

Gebühren:

  • Die Gebühr für einen Kinderreisepass beträgt 13,-- EURO;
  • Die Verlängerung kostet 6,-- EURO.
  • Die Gebühr ist bei Antragstellung zu bezahlen

Bitte beachten:

Bei der Abholung unbedingt den alten Kinderausweis/Kinderreisepass mitbringen!

Meldebescheinigung

Die Meldebehörde stellt Ihnen auf Wunsch eine Aufenthalts- bzw. Meldebescheinigung aus, wenn Sie dort mit Wohnsitz gemeldet sind.

Hier können Sie die Bescheinigung online beantragen

Bei persönlicher Beantragung benötigen Sie:

Ihren Personalausweis und/oder Reisepass.

Die Gebühr beträgt 5,- €. Diese ist bei der Antragstellung zu entrichten.

Gebührenfrei sind:

  • Meldebescheinigungen für Rentenzwecke
  • Meldebescheinigungen für die Agentur für Arbeit.

Melderegister

Hier können Sie die Anfrage online stellen

Jeder Einwohner hat das Recht auf kostenlose Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Auch Dritte erhalten in bestimmtem Umfang Auskunft. 

Auf persönliche, schriftliche oder Online-Anfrage erteilt die Meldebehörde folgende Auskünfte:

  • Vor- und Familienname
  • Anschrift
  • akademische Grade

Bei schriftlicher oder persönlicher Auskunft:
Das Auskunftsersuchen kann nur beantwortet werden, wenn die Auskunftsgebühr beiliegt (Scheck, Lastschrift, Briefmarken). Sie können die Gebühr aber auch vorab auf folgendes Konto überweisen:
Kontonummer: 787, BLZ: 733 692 64, Raiffeisenbank im Allgäuer Land eG

Die Gebühr für eine Auskunft beträgt 10,- €. (Schriftliche Auskünfte 10,- €, Online-Auskünfte 8,- €)

Personalausweis

Den Bearbeitungsstand Ihres Dokumentes können Sie hier per Mausklick abfragen!

Wichtige Informationen zum Personalausweis:

  • Die Beantragung eines Personalausweises ist grundsätzlich nur bei der Ausweisbehörde der Hauptwohnung möglich.
  • Persönliche Vorsprache mit altem Personalausweis oder Reisepass sowie einer Heiratsurkunde (bei Verheirateten und Geschiedenen) oder einer Geburtsurkunde (bei Ledigen) ist erforderlich.
  • Bringen Sie ein biometrisches Lichtbild (schwarzweiß oder farbig) aus neuerer Zeit in der Größe von mind. 45 x 35 mm im Hochformat mit (siehe Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei). Das Lichtbild muss Sie ohne Kopfbedeckung zeigen.
  • Die Gültigkeitsdauer beträgt 10 Jahre. Bei Personen, die bei Antragstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
  • Bis zum 24. Lebensjahr beträgt die Gebühr 22,80 €. Für Personen über 24 Jahren liegen die Kosten bei 37 €.
  • Der Personalausweis wird zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Die Bearbeitungszeit beläuft sich auf ca. 3 Wochen. Eine Übersendung an den Antragsteller auf dem Postweg ist nicht zulässig. Den Bearbeitungsstand können Sie hier online abfragen.
  • Sollten Sie sofort ein gültiges Ausweisdokument benötigen, erhalten Sie einen vorläufigen Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Monaten; die Gebühr hierfür beträgt 10,-- €. Die Antragstellung ist ausschließlich in Verbindung mit der Beantragung eines Personalausweises möglich.
  • Informationen zu den Einreisebestimmungen ausländischer Staaten für deutsche Staatsangehörige erteilen die Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie das Auswärtige Amt in Berlin.
  • Für besonders beeinträchtigte Mitbürgerinnen und Mitbürger bietet das Einwohnermeldeamt an, den Antrag auf Ausweisdokumente in der Wohnung des Antragstellers/der Antragstellerin durch einen Bediensteten/eine Bedienstete entgegenzunehmen. Ein entsprechender Termin kann unter Tel. 08374/5820-21 vereinbart werden.

Außerdem können auf Wunsch Personen, die voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, von der Ausweispflicht befreit werden.

Weitere Informationen über den Ausweis erhalten Sie auf den Seiten des Personalausweisportals per Mausklick hier.

Reisepass

Den Bearbeitungsstand Ihres Dokumentes fragen Sie bitte hier über unser Rathaus-Service-Portal ab!

  • Die Beantragung eines Reisepasses ist grundsätzlich nur bei der Ausweisbehörde der Hauptwohnung möglich.
     
  • Information zu den Einreisebestimmungen ausländischer Staaten für deutsche Staatsangehörige erteilen die
    Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie das Auswärtige Amt in Berlin.
     
  • Der Fingerabdruck wird in den Reisepass aufgenommen. (siehe Seitenende - ergänzende Informationen zum Fingerscan)
     
  • Persönliche Vorsprache mit altem Personalausweis oder Reisepass und einer Heiratsurkunde (bei Verheirateten oder Geschiedenen) oder einer Geburtsurkunde (bei Ledigen). Zur Antragstellung ist kein Formblatt erforderlich.
     
  • Bringen Sie ein neues Lichtbild (schwarzweiß oder farbig) in der Größe von mind. 45 x 35 mm im Hochformat mit. Bitte beachten Sie die Anforderungen der Bundesdruckerei.
     
  • Die Gültigkeitsdauer beträgt 10 Jahre. Bei Personen, die bei Antragstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre. Die Verlängerung ist nicht möglich.
     
  • Die Gebühr beträgt 60,- €. Bei Personen, die bei Antragstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gebühr 37,50 €.
     
  • Der Reisepass wird zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Die Bearbeitungszeit beläuft sich auf ca. 4 Wochen. Die Aushändigung kann auch an eine von Ihnen schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen; eine Übersendung auf dem Postweg ist nicht zulässig.
     
  • Hinweis für Vielreisende: Vielreisende können Reisepässe mit 48 Seiten statt der herkömmlichen 32 Seiten erhalten. Für den 48-Seiten-Reisepass ist eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 22,-- € zur bisherigen Passgebühr zu entrichten.
     
  • Express-Pass / Vorläufiger Reisepass:
    Es besteht die Möglichkeit, bei der Bundesdruckerei einen sogenannten Expresspass gegen Aufpreis zu bestellen. Die Bearbeitungszeit hierfür beträgt 4 Arbeitstage (von der Antragstellung bis zur Aushändigung). Die Gebühr für den Expresspass mit 32 Seiten beläuft sich auf 91,-- € (für Antragsteller unter 24 Jahren 69,50 Euro), für den 48-Seiten-Expresspass auf 113,-- € (für Antragsteller unter 24 Jahren 91,50 Euro). Unabhängig von diesem neuen Service-Angebot ist es jedoch nach wie vor empfehlenswert, Pässe und Ausweise rechtzeitig zu beantragen!
    Sollten Sie sofort ein gültiges Reisedokument benötigen, erhalten Sie einen vorläufigen Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von 1 Jahr. Die Gebühr hierfür beträgt 26,- €. Zur Ausstellung ist ein Lichtbild erforderlich.
     
  • Wichtig: Die Ausstellung eines Reisepasses für unverheiratete Minderjährige unter 18 Jahren bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Elternteile, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Ansonsten ist das rechtskräftige Scheidungsurteil bzw. der Sorgerechtsbeschluss, die Bestallung des Vormundschaftsgerichts oder die vom Jugendamt oder einem Notar öffentlich beurkundeten Sorgeerklärungen vorzulegen. Bei Erteilung der Zustimmung muss die Passbehörde die Echtheit der Unterschrift(en) prüfen. Bitte legen Sie entsprechende Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) vor.
     
  • Für besonders beeinträchtigte Mitbürgerinnen und Mitbürger bietet das Einwohnermeldeamt an, den Antrag auf Ausweisdokumente in der Wohnung des Antragstellers/der Antragstellerin durch einen Bediensteten/eine Bedienstete entgegenzunehmen. Ein entsprechender Termin kann unter Tel. 08374/5820-21 vereinbart werden.


Ergänzende Informationen zum Fingerscan 

In Deutschland werden nur noch so genannte "ePässe" ausgestellt. Sie enthalten einen Chip, auf denen bisher nur ein frontal aufgenommenes Foto des Passinhabers mit seinen Daten und auch die Fingerabdrücke gespeichert sind.

Wer einen neuen Pass haben will, muss sich Fingerabdrücke nehmen lassen. Der rechte und der linke Zeigefinger werden elektronisch gescannt. Das dauert etwa zwei Minuten. Falls ein Abdruck des Zeigefingers nicht möglich ist, wird ein anderer Finger genommen. Die Scans landen dann auf dem Chip, der im Deckel des Passes versteckt ist. Die Daten können von Zollbeamten mit Hilfe spezieller Lesegeräte wieder ausgelesen und verglichen werden. Den Finger auf das Lesegerät legen müssen Personen ab einem Alter von zwölf Jahren.