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Dietmannsried

im Allgäu.

Öffentliche Bekanntmachung der Wirksamkeit der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dietmannsried im Bereich des Bebauungsplanes „Gewerbepark Ost IV“

Genehmigung 22. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes "Gewerbepark Ost IV"

Das Landratsamt Oberallgäu hat die vom Marktgemeinderat des Marktes Dietmannsried am 28.09.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossene 22. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungs-planes „Gewerbepark Ost IV“ mit Bescheid vom 19.12.2023 auf Grund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist der Lageplan maßgebend.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Die 22. Änderung des Flächennutzungsplans wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 22. Änderung des Flächennutzungsplans kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht im Rathaus des Marktes Dietmannsried (Rathausplatz 3, 87463 Dietmannsried), Zimmer 27, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, beim Markt einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem ist die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter www.dietmannsried.de eingestellt und einsehbar.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie der Rechtsfolge des §215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeindegeltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.