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Dietmannsried

im Allgäu.

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Bekanntmachung zur Stichwahl des Landrats am Sonntag, 22. März 2026

1. Die Abstimmung dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr

2. Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:

2.1 Im Abstimmungsraum:

2.1.1 Die Gemeinde ist in 7 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.

Stimmbezirk 001, Dietmannsried, Grund-/Mittelschule, Schulstraße 2

Stimmbezirk 002, Dietmannsried, Feuerwehrhaus, Am Inselweiher 1

Stimmbezirk 003, Dietmannsried, Pfarrsaal, Kirchplatz 3

Stimmbezirk 004, Probstried, Sport- und Festhalle, Wohlmutser Weg 25

Stimmbezirk 005, Reicholzried, Schützenheim, St.-Georg-Str. 6

Stimmbezirk 006, Schrattenbach, Dorfgemeinschaftshaus, St.-Nikolaus-Str. 12

Stimmbezirk 007, Überbach, Vereins- und Bürgerhaus, Zur alten Mühle 6B

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 15. Februar 2026
übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungs-raum barrierefrei ist.
2.1.2     nicht besetzt
2.1.3    Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
2.1.4    Wer einen Wahlschein besitzt kann das Stimmrecht ausüben
a)     bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde die den Wahlschein ausgestellt hat,
b)     bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe nur in dieser Gemeinde erfolgen.
2.1.5     Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.
2.1.6    Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlkabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.
2.1.7    Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.
2.1.8     nicht besetzt
2.2    Durch Briefwahl:
2.2.1    Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Gemeinde beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:
a)    einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
b)    einen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel,
c)    einen hellroten Wahlbriefumschlag (mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist) für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag,
d)    ein Merkblatt für die Briefwahl.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

2.2.2     Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.
3.    Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr in der Grund- und Mittelschule Dietmannsried, Schulstraße 2, 87463 Dietmannsried zusammen.
4.    Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Sie sind als Muster anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt. Gegebenenfalls aufgedruckte Strichcodes dienen ausschließlich der Erleichterung der Stimmenauszählung.
4.1    nicht besetzt
4.2.      Stichwahl des Landrats:
Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ist erläutert, wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind.
4.3    Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.
5.    Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).