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Dietmannsried

im Allgäu.

Tanzverbot in der Karwoche

Der Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag gehören nach dem Feiertagsgesetz zu den „stillen Tagen“.

An diesen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch, ausgenommen am Karfreitag, erlaubt. Zusätzlich sind am Karfreitag in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten. Diese Schutzbestimmungen des Feiertagsgesetzes gelten am Karfreitag und Karsamstag jeweils von Mitternacht zu Mitternacht. Am Gründonnerstag beginnt der „Schutz des stillen Tages“ dagegen erst um 02.00 Uhr nachts.