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Dietmannsried

im Allgäu.

Wasserrecht

Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Bereich der OA 24

Antragsteller:
Landkreis Oberallgäu, Oberallgäuer Platz 2, 87527 Sonthofen

Das Landratsamt Oberallgäu hat mit Bescheid vom 13.09.2023 (AZ: SG 22.3-641/5N-013/22) dem Antragsteller, die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 15 WHG zur Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Bereich der OA 24 erteilt.
 
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden beim

Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg,
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, oder
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg.
 
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegentand des Klageverfahrens (Ausgangsbescheid mit Datum) bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und dieser Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
 
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Die genehmigten Planunterlagen können bei der Gemeinde, Zimmer-Nr. 25 während der Dienststunden, vom 30.10.2023 bis zum 13.11.2023 eingesehen werden.
 
Hinweise: Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und den Einwendungsführern der wasserrechtliche Bescheid schriftlich angefordert werden.
Nach Ende der Auslegungsfrist gilt die Entscheidung den Betroffenen und Einwendungsführern als zugestellt.