Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen daher Gehwege, Radwege und die Straßen einschließlich der Straßenrinne bis zur Mitte der Fahrbahn bei Bedarf (d.h. bei Verschmutzung über das übliche Maß hinaus) gereinigt werden. Im Winter sind die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortschaften von den Grundstücksanliegern wie folgt zu sichern: An Werktagen sind Gehsteige und Gehbahnen (1 m breiter Streifen am Straßenrand) zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 20 Uhr zu räumen und bei Glätte mit Sand oder Splitt (bei besonderer Glättegefahr mit Tausalz) zu streuen. Geräumter Schnee ist neben dem Gehsteig bzw. der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht erschwert wird. Räumgut von privaten Grundstücken wie z.B. Grundstückseinfahrten darf nicht auf öffentliche Flächen geschoben werden.
Neben den Grundstücksanliegern übernimmt die Gemeinde auf den öffentlichen Straßen die Räum- und Streuarbeiten nach einem festgelegten Zeitplan, je nach Bedeutung und Notwendigkeit für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. In diesem Zusammenhang ist es den Kommunen nach Rechtsprechung erlaubt, den Räumschnee auf den Anliegergrundstücken abzulagern.
Immer wieder kommt es für die Winterdienstfahrzeuge zu Problemen durch parkende Autos in engen Straßen. Achten Sie darauf, dass die Räum- und Streufahrzeuge ungehindert vorbeifahren können und lassen Sie eine Restbreite von mind. 3,50 m frei. Ebenso bitten wir, bei Schnee und Glätte die Straßenkreuzungen und Einmündungen von Fahrzeugen freizuhalten.
Des Weiteren möchten wir mit Nachdruck daran erinnern, die Hecken, Sträucher und Äste von Bäumen, die in den Verkehrsraum stehen, zurückzuschneiden. Vor allem im Herbst machen überhängende Äste, Sträucher und Hecken den Verkehrsteilnehmern (Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer) zu schaffen. Wegen vieler Überwüchse müssen Fußgänger sowie Radfahrer oft weit in die Straße ausweichen. Wir bitten alle betroffenen Grundstückseigentümer dringend, ihre Hecken, Bäume und Sträucher bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Auch abgestorbene Äste aus Bäumen müssen entfernt werden, damit beim Herunterfallen niemand verletzt werden kann. Für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung entstehen können, sind Grundstückseigentümer in der Haftung.