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Dietmannsried

im Allgäu.

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Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung der 110-kV-Doppelfreileitung (O 6) Anlage 66001 Krugzell – Bidingen im Abschnitt Krugzell – Dietmannsried durch die LEW Verteilnetz GmbH (LVN)

Auf Antrag der LEW Verteilnetz GmbH führt die Regierung von Schwaben für das oben genannte Vorhaben ein energiewirtschaftliches Planfeststellungsverfahren gemäß den §§ 43 ff. Energiewirt-schaftsgesetz (EnWG) sowie den Art. 72 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durch.

1. Die LEW Verteilnetz GmbH (LVN) plant die Erneuerung der 110-kV-Doppelfreileitung Krugzell – Bidingen, Anlage 66001, im Abschnitt Krugzell – Dietmannsried vom Winkelendmast Mast Nr. 1a Bestand (exkl.) in der Gemarkung Krugzell bis zum Winkelabspannmast Mast Nr. 9 (exkl.) in der Gemarkung Dietmannsried. Der Leitungsabschnitt mit ca. 2,13 km soll weitgehend in der bestehen-den Trasse erneuert werden. Insgesamt werden sieben Masten neu errichtet und die sieben Bestandsmasten mit den jeweiligen Fundamenten zurückgebaut. Die Masten werden durchschnittlich um 7,5 Meter erhöht. Die Masten 7 und 8 werden jeweils ca. um 13,5 Meter erhöht. Für das Vorhaben werden Grundstücke in den Märkten Altusried und Dietmannsried beansprucht.

2. Zuständige Behörde für das Verfahren und für die Zulassungsentscheidung (Planfeststellung) sowie für die Erteilung von Auskünften bzw. weiteren Informationen ist die Regierung von Schwaben, Sachgebiet 21, Fronhof 10, 86152 Augsburg.

3. Für das Vorhaben besteht nach dem Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung zur Feststel-lung der UVP-Pflicht gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

4. Der Plan – bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen – wird zur allgemeinen Einsichtnahme auf der Internetseite des Marktes www.dietmannsried.de (durch dortige Verlinkung auf die Internet-seite der Regierung von Schwaben unter www.regierung.schwaben.bayern.de/service/planfeststellung/aktuell/index.html) in der Zeit von Montag, den 12.01.2026, bis einschließlich Mittwoch, den 11.02.2026, zugänglich gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Auslegung der Planunterlagen ausschließlich in digitaler Form erfolgt (§ 43a Satz 2 EnWG i. V. m. Art. 73 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG, Art. 27a BayVwVfG). Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die Regierung von Schwaben zu richten ist (z. B. unter VerfahrenEnWG@reg-schw.bayern.de oder postalisch an die Regierung von Schwaben, Sachgebiet 21, Fronhof 10, 86152 Augsburg), wird ihm eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind (§ 43a Satz 3 EnWG).

5. Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verfahrensge-richtsordnung gegen einen Planfeststellungsbeschluss einzulegen (Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG).

6. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen den Plan innerhalb der Auslegungsfrist und bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also von Montag, den 12.01.2026 bis einschließlich Mittwoch, den 25.02.2026, im Markt Dietmannsried, Rathausplatz 3, 87463 Dietmannsried, oder bei der Regierung von Schwaben, Sachgebiet 21, Fronhof 10, 86152 Augsburg, äußern. Insbesondere können Betroffene innerhalb dieser Frist Einwendungen gegen den Plan erheben und Vereinigungen gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG Stellungnahmen zum Plan abgeben. Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Ein-gangsdatum bei der Verwaltungsbehörde. Vor Beginn der Planauslegung eingehende Äußerungen sind unwirksam. Mit Ablauf der Frist sind im Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen, Stel-lungnahmen gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG und sonstigen Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dieser Ausschluss gilt nur für das Plan-feststellungsverfahren, nicht für etwaige Rechtsbehelfsverfahren.
Die genannte Frist sowie der Einwendungsausschluss nach Verstreichen der Einwendungs- bzw. Äußerungsfrist gelten auch für die Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen Planfeststellungsbeschluss einzulegen (Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG).

Äußerungen sind in Schriftform (z. B. in einem mit handschriftlicher Unterschrift versehenen Schreiben), zur Niederschrift bei der oben genannten Verwaltungsbehörde oder elektronisch per E-Mail an info@dietmannsried.de oder VerfahrenEnWG@regschw.bayern.de zu erheben. In letzterem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Elektronisch übermittelte Äußerungen, die nicht mit einer qualifizierten Signatur versehen sind (z. B. „einfache“ E-Mail), sind unwirksam. Bei Äußerungen, die von mehr als 50 Per-sonen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte ein-gereicht werden (gleichförmige Einwendungen), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Un-terzeichner für das Verfahren zu benennen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter (z. B. Rechtsanwalt) bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Entsprechen die gleichförmigen Einwendungen nicht diesen Anforderungen, können sie unberücksichtigt bleiben.

Einwendungen und sonstige Äußerungen der Öffentlichkeit müssen den geltend gemachten Be-lang, das Maß seiner Beeinträchtigung sowie die Person des Betroffenen (z. B. durch Angabe von Name und Anschrift) erkennen lassen. Bei grundstücksbezogenen Äußerungen sollten möglichst die Flurnummer und die Gemarkung des Grundstücks angegeben werden. Vertreter haben ihre Vertretungsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vorzuweisen. Der Empfang der Einwendung, Stellungnahme gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG oder sonstigen Äußerung wird nicht bestätigt. 

7. Rechtzeitig erhobene Einwendungen, Stellungnahmen gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG und sonstige Äußerungen werden vorbehaltlich einer noch zu treffenden Entscheidung gemäß § 43a Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EnWG in einem Erörterungstermin behandelt. Der Erörterungstermin findet nicht statt, wenn die in § 43a Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EnWG geregelten Voraussetzungen vorliegen.

Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG oder sonstige Äußerungen abgegeben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen im oben beschriebenen Sinn deren Vertreter oder Bevollmächtigte, werden von dem Erörterungs-termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Bekanntmachung des Erörterungstermins ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Regierung von Schwaben zu geben ist. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

8. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Planfeststellungsverfahren, sondern in einem gesonderten Ent-schädigungsverfahren behandelt. Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie über die abgegebenen Einwendungen, Stellungnahmen und sonstigen Äußerungen wird nach Abschluss des Anhö-rungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Entscheidung (Planfeststel-lungsbeschluss) wird dem Vorhabenträger zugestellt. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbe-schluss öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Regierung von Schwaben mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zu-sätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird.

Aufwendungen für die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Abgabe von Stellungnahmen und sonstigen Äußerungen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder die Vertreterbestellung werden nicht erstattet. Vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren an dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahme erheblich erschwerende Veränderun-gen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher aus-geübten Nutzung werden davon nicht berührt (§ 44a Abs. 1 EnWG). Ab Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren steht der LEW Verteilnetz GmbH (LVN) an den vom Plan be-troffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

Hinweise zum Datenschutz (EU-Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO):
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren werden die übermittelten Äußerungen einschließlich der darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Für die zu treffende Abwägungsent-scheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist es erforderlich, dass die Planfeststellungsbehörde Kenntnis über alle abwägungserheblichen öffentlichen und privaten Belange, einschließlich ent-sprechender personenbezogener Daten, hat. Die Daten werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Regierung von Schwaben wird alle eingehenden Äußerungen (einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben) der LEW Verteilnetz GmbH (LVN) und den von ihr Beauftragten (z. B. ihren mitarbeitenden Büros) zur Verfügung stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Soweit mit der Weitergabe von Name und Anschrift kein Einverständnis besteht und diese Angaben zur ordnungs-gemäßen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich sind, erfolgt die Zuleitung anonymisiert. Ein etwaiger Anonymisierungswunsch ist zu erklären (§ 43a Satz 1 Nr. 2 EnWG). Soweit dies erforderlich ist, erfolgt eine Übermittlung der personenbezogenen Daten auch an die von der Planfeststellungsbehörde zu beteiligenden Behörden, an herangezogene Berater (Sachverständige, Fachanstalten usw.) sowie im Falle eines mit dem Planfeststellungsverfahren zusammenhängenden Verwaltungsrechtsstreits an das zuständige Gericht. Bei diesem Vorgehen handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO. Verantwortlich für die Verarbeitung der Daten ist die Regierung von Schwaben, Fronhof 10, 86152 Augsburg, Tel.: 0821-327-01, E-Mail: poststelle@reg-schw.bayern.de.

Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten an der Regierung von Schwaben:
Regierung von Schwaben, Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Fronhof 10, 86152 Augsburg, Tel.: 0821-327-01, E-Mail: Datenschutzbeauftragter@reg-schw.bayern.de.

 

Nach der DSGVO bestehen folgende Rechte:
Betroffene können Auskunft verlangen, ob und ggf. welche personenbezogenen Daten die Regie-rung von Schwaben von ihnen verarbeitet und erhalten weitere mit der Verarbeitung zusammen-hängende Informationen (Art. 15 DSGVO). Dieses Auskunftsrecht kann in bestimmten Fällen ein-geschränkt oder ausgeschlossen sein. Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet wer-den, steht den Betroffenen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Betroffene die Löschung ihrer personen-bezogenen Daten oder die Einschränkung ihrer Verarbeitung verlangen (Art. 17 und 18 DSGVO). Das Recht auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 und 2 DSGVO besteht jedoch unter anderem dann nicht, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt (Art. 17 Abs. 3 b) DSGVO). Erfolgt eine Verarbeitung zur Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 e) DSGVO), haben Betroffene das Recht, jederzeit gegen die Verarbeitung ihrer Da-ten Widerspruch einzulegen, wenn sie hierfür Gründe haben, die sich aus ihrer besonderen Situati-on ergeben (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO). Wenn Betroffene in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automati-sierter Verfahren durchgeführt wird, steht ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO). Sollten Betroffene von ihren Rechten Gebrauch machen, prüft die Regierung von Schwaben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weitere Einschränkungen, Modifikationen und gegebenenfalls Ausschlüsse der vorgenannten Rechte können sich aus der DSGVO oder nationalen Rechtsvorschriften ergeben. Betroffenen steht weiterhin ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz zu. Kontaktdaten des bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz:
Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz, Wagmüllerstraße 18, 80538 München, Tel.: 089-212672-0, E-Mail: poststelle@datenschutz-bayern.de.