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Dietmannsried

im Allgäu.

Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 43 ff

Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 43 ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. V. m. Art. 72 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) für den Umbau der 110-kV-Doppelfreileitung Anlage 67001 Memmingen – Krugzell im Abschnitt Diet-mannsried bis Krugzell zur 110-kV-Vierfachleitung Anlage 67101, zur 110-kV-Einfachleitung Anlage 67001 sowie zur 110-kV-Doppelfreileitung Anlage 67001 durch die LEW Verteilnetz GmbH (LVN)

 

Für das Vorhaben werden Grundstücke im Markt Altusried und im Markt Dietmannsried beansprucht.

 

Die Regierung von Schwaben hat mit Beschluss vom 15.05.2024, Geschäftszeichen: RvS-SG21-3321.1-95/4, den Plan der LEW Verteilnetz GmbH (LVN) für den Umbau der 110-kV-Doppelfreileitung Anlage 67001 Memmingen – Krugzell im Abschnitt Dietmannsried bis Krugzell zur 110-kV-Vierfachleitung Anlage 67101, zur 110-kV-Einfachleitung Anlage 67001 sowie zur 110-kV-Doppelfreileitung Anlage 67001, festgestellt.

Der Planfeststellungsbeschluss wird der Vorhabenträgerin zugestellt. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss mit der Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntgegeben, indem er in der Zeit

von Montag, den 01.07.2024, bis einschließlich Montag, den 15.07.2024,

auf der Internetseite der Regierung von Schwaben unter

https://www.regierung.schwaben.bayern.de

 Planfeststellungsverfahren
Energieversorgungsleitungsrechltiche Planfeststellungsverfahren

zugänglich gemacht, § 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EnWG.

Zusätzlich wird der Planfeststellungsbeschluss mit seinem verfügenden Teil, der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in den örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht, § 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EnWG.

Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Regierung von Schwaben gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und demjenigen, der Einwendnungen erhoben hat, als bekanntgegeben, § 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EnWG.

Einem Betroffenen oder demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, wenn er oder sie während der Dauer der Veröffentlichung ein entsprechendes Verlangen an die Regierung von Schwaben gerichet hat (z. B. unter „VerfahrenEnWG@reg-schw.bayern.de“ oder postalisch an Regierung von Schwaben, Sachgebiet 21, Fronhof 10, 86152 Augsburg). Dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind, § 43b Abs. 1 Nr. 3 Sätze 5 und 6 EnWG.

Die Bekanntmachung wird auch im Internet auf der Internetseite des Marktes Dietmannsried unter www.dietmannsried.de / Bekanntmachungen und auf der Internetseite der Regierung von Schwaben (siehe oben) veröffentlicht.